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Icon: In Bahn und Bus gilt: Mund und Nase bedecken
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Maskenpflicht jetzt Teil der Tarifbestimmungen

Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase besteht weiter – Verkehrsunternehmen können Verstöße ahnden – Hinweise zu häufigen Fragen online

Wer mit Bahn, Bus oder Fähre unterwegs ist, muss Mund und Nase bedecken – diese Regelung gilt in Schleswig-Holstein seit dem 29. April 2020. Die Verkehrsunternehmen haben die Maskenpflicht nun in die Tarifbestimmungen und in die Beförderungsbedingungen aufgenommen. 

Die Fahrgäste sollen ihre Masken während der Fahrt, aber auch in Bahnhöfen, an Bahnsteigen, Haltestellen und in Verkaufsstellen tragen. Medizinische Masken sind dabei genauso erlaubt, wie selbst genähte Alltagsmasken, die Mund und Nase vollständig bedecken. Wo es möglich ist, sollen Fahrgäste außerdem Abstandsregeln und Hygieneetikette einhalten. Bei Verstößen können die Verkehrsunternehmen Bußgelder verhängen. 

Im schleswig-holsteinischen Nahverkehr sind Masken mit Ausatemventil nicht gestattet. Auch Kunststoffvisiere allein sind nicht ausreichend. 

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahren,
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können. Legen Sie hierzu bitte beim Anstieg oder bei der Fahrkartenkontrolle ein ärztliches Attest vor.

Weitere Informationen zur Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier